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§ 10'
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Und jeg[liche Gefangenen aus deinem Land, welche ich,] der König von Ḫ[atti ... ],
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[Gefangene des Landes Ḫurr]i, Gefangene [des Landes Kinza?, Gefangene des Landes N]ija und Ge[fangene des Landes Mukiš ?],
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[wenn (von diesen Gefangenen) ein] Mann (oder) eine Frau aus [Ḫatti flieht]
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[(und) in de]in [Land] eintritt,
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dann [sollst du nicht folgendermaßen sage]n:
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"Ich bin (zwar ein Mann) des V[ertrages und des Eides],
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[ich] will (aber) [gar] nichts (davon) wissen.
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[Sollen sie (doch)] in [meinem] La[nd wohnen]",
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(sondern) T]ette soll s[ie] ergreifen
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[und] sie [dem König von Ḫatti zur]ückschicken.
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Kühne 1976: 247: iš-lu-ul; Del Monte 1986, 148 mit Begründung S. 87: ul-te-ri-ib. Letzteres setzt aber a-na KUR Ḫa-at-ti voraus, wofür der Raum nicht ausreicht .
Del Monte 1986, 148, erg. gegen WWeidners Kollation nach dem Niqmepa-Vertrag ù a-i-[ú-ti-me-e NAM.RA iš-tu KUR nu-ḫaš-š]i.
Die abgebrochenen Ortsnamen sind wohl Kinza und Mukiš.
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